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Waffen, die zur Vernichtung bereit liegen
Waffenrecht
Wenn Sie mit Schusswaffen umgehen oder umgehen wollen, sind unterschiedliche Erlaubnisse gemäß Waffengesetz erforderlich.
KPB Soest, Daniela Holuscha
Vor-Ort-Kontrollen der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen

Die Kreispolizeibehörde Soest führt aufgrund neuer Erlassvorgaben anlassunabhängige Vor-Ort-Kontrollen der waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten durch. Die Kontrollen erfolgen stichpunktartig und grundsätzlich unangekündigt.

Die Auswahl der zu kontrollierenden Waffenbesitzer/innen erfolgt dabei nach dem Zufallsprinzip aus allen Bedürfnisgruppen (Sportschützen, Jäger, Erben etc.).

Die Waffenbehörde wird dabei durch die Bezirksdienste der Polizeiwachen unterstützt.

NWR-IDs | Stammdatenblatt

Was ist eine NWR-ID – und wofür wird sie benötigt?

Im Nationalen Waffenregister (NWR) sind Daten zu Waffenbesitzer/innen, Erlaubnissen und Waffen(-teilen) gespeichert. Jedem Datensatz ist dabei eine individuelle Identifikationsnummer (NWR-ID) zugeordnet.

Seit September 2020 ist der Waffenhandel direkt an das NWR angebunden – und benötigt für jeden An- und Verkauf und jede Reparatur von Waffen die NWR-IDs der Person, der Erlaubnis und der Waffe / des Waffenteils.

Wie erhalte ich meine NWR-IDs?

Die NWR-IDs zu Ihrem Waffenbestand teilen wir Ihnen in Form eines sogenannten Stammdatenblatts (Übersicht über bestehende Erlaubnisse) mit. Bei neuen Waffenbesitzkarten bzw. neu eingetragenen Waffen werden die NWR-IDs direkt in die Waffenbesitzkarte gedruckt, sodass das Stammdatenblatt NICHT aktualisiert werden muss.

Das Stammdatenblatt versenden wir einmalig beim nächsten Kontakt, z.B. bei Übersendung einer Waffenbesitzkarte nach Eintragung einer Waffe, oder bei Anforderung:

Teilen Sie uns formlos – gerne per Email an Waffenrecht.Soest [at] polizei.nrw.de – mit, dass Sie Ihr Stammdatenblatt / Ihre NWR-IDs benötigen. Das Stammdatenblatt wird Ihnen dann per Post zugesandt.

Wir beantworten Ihre Anfragen möglichst umgehend. Trotzdem: Wenn das Stammdatenblatt sehr dringend benötigt wird, geben Sie uns bitte einen entsprechend Hinweis!

Änderung des Waffengesetzes zum 01.09.2020 | „große Magazine“

Verbotsregelungen zu großen Wechselmagazinen:

  • Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können,
  • Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können sowie
  • Magazingehäuse für solche Wechselmagazine

sind nunmehr verbotene Zubehöre für Schusswaffen. Der Umgang ist strafbar.

 

Dies gilt nicht für blockierte oder begrenzte Magazine (auf 10 bzw. 20 Patronen), sofern sich die Blockierung bzw. Begrenzung nicht zerstörungsfrei entfernen lässt. Anderenfalls ändert sich durch Magazinbegrenzer nichts an der Verbotseigenschaft.

Das Verbot wird unter folgenden Voraussetzungen nicht wirksam:

  • selbstständige Vernichtung bis zum 01.09.2021.
  • Erwerb vor dem 13.06.2017:

Bis zum 01.09.2021 kann eine Besitzanzeige bei Waffenbehörde erfolgen oder das Magazin an einen Berechtigten oder die Polizei bzw. Waffenbehörde überlassen werden. Nutzen Sie hierzu bitte das Formular Magazine – Besitzanzeige“.

  • Erwerb ab dem 13.06.2017, aber vor dem 20.02.2020:

Bis zum 01.09.2021 kann das Magazin an einen Berechtigten oder die Polizei bzw. Waffenbehörde überlassen oder ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt gestellt werden.

 

Verbotsregelungen zu Schusswaffen mit eingebauten großen Magazinen:

  • halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen, sowie
  • halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen,

sind nunmehr verbotene Schusswaffen. Der Umgang ist strafbar.

Das Verbot wird unter folgenden Voraussetzungen nicht wirksam:

  • legaler Erwerb und Besitz vor dem 13.06.2017.
  • legaler Erwerb und Besitz ab dem 13.06.2017, aber vor dem 01.09.2021:

Bis zum 01.09.2021 kann die Waffe an einen Berechtigten oder an die Polizei bzw. Waffenbehörde überlassen oder ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt gestellt werden.

Änderung des Waffengesetzes zum 01.09.2020 | Gehäuse und Veschlussträger sind wesentliche Teile von Schusswaffen

Gehäuse (Systemkästen) sind seit dem 01.09.2020 wesentliche Teile von Schusswaffen und demnach erlaubnis- und eintragungspflichtig. Zusätzliche Gehäuse, die seinerzeit nicht dem Waffenrecht unterlagen, müssen nachträglich angemeldet werden.

Gehäuse, die vor dem 01.09.2020 in kompletten Waffen verbaut und als solche in der Waffenbesitzkarte eingetragen waren, werden nicht nachträglich erfasst - in diesem Fall muss also nichts unternommen werden!

Bei Modularwaffen (wie beispielweise Blaser R 93 oder Sauer 404) wurden aufgrund damaliger Vorgaben beim Erwerb einer ganzen Waffe nur die (seinerzeit) wesentlichen Teile, also in der Regel der Lauf und der Verschluss(kopf), in die Waffenbesitzkarte eingetragen. In diesen Fällen muss das Gehäuse ebenfalls nachträglich angemeldet werden. Nutzen Sie hierzu bitte das Formular zur Erwerbsanzeige.

Jagdscheinerteilung

Aufgrund eines Cyberangriffs auf den IT- Dienstleister Südwestfalen-IT ist die Website des Kreises Soest derzeit nur eingeschränkt erreichbar. Zudem kann es durch die erforderlichen „Workaround-Lösungen“ zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen.

 

Daher werden Ihnen hier vorübergehend die Antragsformulare für Jagd- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zur Verfügung gestellt – zumal diese Kreis-Aufgaben gemeinsam mit waffenrechtlichen Angelegenheiten (Aufgabe der Polizei) in einem Sachgebiet in den Räumlichkeiten der Kreispolizeibehörde Soest bearbeitet werden.

Folgende Dokumente finden Sie auf der rechten Seite:
Antragsformular Jagdschein
Antrag Unbedenklichkeitsbescheinigung
Antrag § 27 SprengG 
 

Aufgabenverlagerung Jagdscheinerteilung zum 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 wird die Bearbeitung aller Angelegenheiten rund um den Jagdschein innerhalb der Kreisverwaltung Soest verlagert. Jagd- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse (Aufgaben des Kreises) und waffenrechtliche Erlaubnisse (Aufgabe der Polizei) werden dann in einem Sachgebiet in den Räumlichkeiten der Kreispolizeibehörde Soest bearbeitet. Nähere Informationen dazu finden Sie hier… (Link zu Info Jagdscheine.pdf)

Das Antragsverfahren an sich bleibt unverändert, so ist auch weiterhin ein persönliches Erscheinen in der Regel nicht notwendig. Wegen gesetzlicher Änderungen zum Umfang der Zuverlässigkeitsprüfung kann diese, wie auch schon in den vergangenen Jahren, länger als gewohnt dauern. Daher empfiehlt es sich Anträge rechtzeitig und nicht erst „auf den letzten Drücker“ zu stellen.

 

Erreichbarkeit

Adresse: 

Kreis Soest
Abt. 31 / Direktion Zentrale Aufgaben
Jagdrechtliche Erlaubnisse
Walburger-Osthofen-Wallstr. 2
59594 Soest
E- Mail: Jagdscheine [at] Kreis-Soest.de (Jagdscheine[at]Kreis-Soest[dot]de)

 

Ansprechpartner bei allgemeinen Fragen zur Jagdscheinerteilung:

Christopher Raschkowski, Tel.: 02921 9100 1124

 

Aktuelle Informationen erhalten Sie dazu auf der Internetseite des Kreises Soest:

www.kreis-soest.de unter „Umwelt und Tourismus“ und „Jagd und Fischerei“.

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