Die Kreispolizeibehörde Soest führt aufgrund neuer Erlassvorgaben anlassunabhängige Vor-Ort-Kontrollen der waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten durch. Die Kontrollen erfolgen stichpunktartig und grundsätzlich unangekündigt.
Die Auswahl der zu kontrollierenden Waffenbesitzer/innen erfolgt dabei nach dem Zufallsprinzip aus allen Bedürfnisgruppen (Sportschützen, Jäger, Erben etc.).
Die Waffenbehörde wird dabei durch die Bezirksdienste der Polizeiwachen unterstützt.
Informationen zum Kleinen Waffenschein sowie das Online-Formular finden sie hier: https://internetwache.polizei.nrw/ich-moechte-etwas-beantragen/kleiner-waffenschein
Seit dem 01.01.2024 werden waffenrechtliche Erlaubnisse (Aufgabe der Polizei) sowie jagd- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse (Aufgaben des Kreises) in einem Sachgebiet durch MitarbeiterInnen der Kreisverwaltung Soest in den Räumlichkeiten der Kreispolizeibehörde Soest bearbeitet.
Nähere Informationen, Formulare etc. finden Sie auf der Internetseite des Kreises Soest:
Jagdscheine: https://www.kreis-soest.de/umwelt-tourismus/umwelt/jagdundfischerei/jagdscheine/jagdschein
Sprengstoffrecht: Sprengstoffrecht: https://www.kreis-soest.de/sicherheit-ordnung/sicherheit/spreng/sprengstoffrecht
Hintergrund:
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Rahmen der Erlaubniserteilung ist in den zusammengeführten Rechtsgebieten nahezu identisch. Somit kann hier auf vorhandenes Wissen zurückgegriffen werden, dies erzielt Synergieeffekte und optimiert Arbeitsabläufe.
Wegen erneuter gesetzlicher Änderungen zum Umfang der Zuverlässigkeitsprüfung kann diese trotzdem, wie auch schon in den vergangenen Jahren, länger als gewohnt dauern. Dies ist vor allem der Fall, wenn Erkenntnisse vorliegen, die zu bewerten sind. Daher empfiehlt es sich (Verlängerungs-)Anträge frühzeitig und nicht erst „auf den letzten Drücker“ zu stellen.
Was ist eine NWR-ID – und wofür wird sie benötigt?
Im Nationalen Waffenregister (NWR) sind Daten zu Waffenbesitzer/innen, Erlaubnissen und Waffen(-teilen) gespeichert. Jedem Datensatz ist dabei eine individuelle Identifikationsnummer (NWR-ID) zugeordnet.
Seit September 2020 ist der Waffenhandel direkt an das NWR angebunden – und benötigt für jeden An- und Verkauf und jede Reparatur von Waffen die NWR-IDs der Person, der Erlaubnis und der Waffe / des Waffenteils.
Wie erhalte ich meine NWR-IDs?
Die NWR-IDs zu Ihrem Waffenbestand teilen wir Ihnen in Form eines sogenannten Stammdatenblatts (Übersicht über bestehende Erlaubnisse) mit. Bei neuen Waffenbesitzkarten bzw. neu eingetragenen Waffen werden die NWR-IDs direkt in die Waffenbesitzkarte gedruckt, sodass das Stammdatenblatt NICHT aktualisiert werden muss.
Das Stammdatenblatt versenden wir einmalig beim nächsten Kontakt, z.B. bei Übersendung einer Waffenbesitzkarte nach Eintragung einer Waffe, oder bei Anforderung:
Teilen Sie uns formlos – gerne per Email an Waffenrecht.Soest [at] polizei.nrw.de – mit, dass Sie Ihr Stammdatenblatt / Ihre NWR-IDs benötigen. Das Stammdatenblatt wird Ihnen dann per Post zugesandt.
Wir beantworten Ihre Anfragen möglichst umgehend. Trotzdem: Wenn das Stammdatenblatt sehr dringend benötigt wird, geben Sie uns bitte einen entsprechend Hinweis!
Gehäuse (Systemkästen) sind seit dem 01.09.2020 wesentliche Teile von Schusswaffen und demnach erlaubnis- und eintragungspflichtig. Zusätzliche Gehäuse, die seinerzeit nicht dem Waffenrecht unterlagen, müssen nachträglich angemeldet werden.
Gehäuse, die vor dem 01.09.2020 in kompletten Waffen verbaut und als solche in der Waffenbesitzkarte eingetragen waren, werden nicht nachträglich erfasst - in diesem Fall muss also nichts unternommen werden!
Bei Modularwaffen (wie beispielweise Blaser R 93 oder Sauer 404) wurden aufgrund damaliger Vorgaben beim Erwerb einer ganzen Waffe nur die (seinerzeit) wesentlichen Teile, also in der Regel der Lauf und der Verschluss(kopf), in die Waffenbesitzkarte eingetragen. In diesen Fällen muss das Gehäuse ebenfalls nachträglich angemeldet werden. Nutzen Sie hierzu bitte das Formular zur Erwerbsanzeige.
Verbotsregelungen zu großen Wechselmagazinen:
- Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können,
- Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können sowie
- Magazingehäuse für solche Wechselmagazine
sind nunmehr verbotene Zubehöre für Schusswaffen. Der Umgang ist strafbar.
Dies gilt nicht für blockierte oder begrenzte Magazine (auf 10 bzw. 20 Patronen), sofern sich die Blockierung bzw. Begrenzung nicht zerstörungsfrei entfernen lässt. Anderenfalls ändert sich durch Magazinbegrenzer nichts an der Verbotseigenschaft.
Das Verbot wird unter folgenden Voraussetzungen nicht wirksam:
- selbstständige Vernichtung bis zum 01.09.2021.
- Erwerb vor dem 13.06.2017:
Bis zum 01.09.2021 kann eine Besitzanzeige bei Waffenbehörde erfolgen oder das Magazin an einen Berechtigten oder die Polizei bzw. Waffenbehörde überlassen werden. Nutzen Sie hierzu bitte das Formular „Magazine – Besitzanzeige“.
- Erwerb ab dem 13.06.2017, aber vor dem 20.02.2020:
Bis zum 01.09.2021 kann das Magazin an einen Berechtigten oder die Polizei bzw. Waffenbehörde überlassen oder ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt gestellt werden.
Verbotsregelungen zu Schusswaffen mit eingebauten großen Magazinen:
- halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen, sowie
- halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen,
sind nunmehr verbotene Schusswaffen. Der Umgang ist strafbar.
Das Verbot wird unter folgenden Voraussetzungen nicht wirksam:
- legaler Erwerb und Besitz vor dem 13.06.2017.
- legaler Erwerb und Besitz ab dem 13.06.2017, aber vor dem 01.09.2021:
Bis zum 01.09.2021 kann die Waffe an einen Berechtigten oder an die Polizei bzw. Waffenbehörde überlassen oder ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt gestellt werden.